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Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag

Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Regelungen in der Einkommensteuer für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf und für deren pflegende Angehörige.

Worum geht es genau?

Die Behinderten-Pauschbeträge steigen deutlich an. Alle Steuerpflichtigen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 können künftig den Pauschbetrag geltend machen – ganz ohne die bisherigen, komplizierten Zusatz-Voraussetzungen.

Auch pflegende Angehörige werden steuerlich bessergestellt. Wer eine Person mit Pflegegrad 2 oder 3 pflegt, kann künftig erstmals überhaupt einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Bei den Pflegegraden 4 und 5 steigen die Pauschbeträge an.

Zudem werden Fahrtkostenpauschalen für bestimmte Gruppen behinderter Menschen eingeführt.

Was ändert sich beim Behinderten-Pauschbetrag?

Erstmalig gibt es einen Behinderten-Pauschbetrag von 348 Euro ab einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 20, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen.

Die Behinderten-Pauschbeträge ab GdB 30 werden verdoppelt. Das heißt konkret:

 GdB 30:

620 Euro,

GdB 40:

860 Euro,

GdB 50:

1.140 Euro,

GdB 60:

1.440 Euro,

GdB 70:

1.780 Euro,

GdB 80:

2.120 Euro,

GdB 90:

2.460 Euro,

GdB 100:

2.840 Euro.

 Für Menschen mit Behinderungen, die blind, taubblind oder hilflos im Sinne des Gesetzes sind, beträgt der Pauschbetrag künftig 7.400 Euro.

Wer erhält die neue Fahrtkostenpauschale?

Die Pauschale wird für Fahrten gewährt, die einen behinderungsbedingen Anlass haben.

Sie geht in die Gesamtsumme der sogenannten „außergewöhnlichen Belastungen“ nach dem Einkommensteuerrecht ein, wie bisher schon die behinderungsbedingten Einzel-Aufwendungen für Fahrtkosten. Hat eine Person einen GdB von mindestens 80 oder einen Mindest-GdB von 70 und Merkzeichen G, so beträgt die Pauschale 900 Euro. Für Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert, blind, taubblind oder hilflos sind – und deshalb das Merkzeichen aG, Bl,TBl. oder H haben –, beträgt die Fahrtkostenpauschale 4.500 Euro.

Was verbessert sich beim Pflege-Pauschbetrag?

Wer eine Person mit Pflegegrad 4 oder 5 pflegt, kann künftig einen Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro (bisher: 924 Euro) steuerlich geltend machen.

Pflegt jemand eine Person mit Pflegegrad 2, dann sind 600 Euro Pflege-Pauschbetrag möglich. Und bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro.

Gibt es Erleichterungen beim Nachweis?

Bestimmte Regeln der Einkommensteuer knüpfen an die „Hilflosigkeit“ der Person an, etwa der Behinderten-Pauschbetrag und die (neue) Fahrtkostenpauschale. Künftig braucht es zum Nachweis von „Hilflosigkeit“ nicht mehr in allen Fällen einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H. Es reicht auch ein Nachweis über den Pflegegrad 4 oder 5. Das erspart den Betroffenen langwierige Feststellungsverfahren bei den Versorgungsämtern.

Was meint der SoVD?

Der SoVD hat viele Jahre für höhere Behinderten-Pauschbeträge gestritten. Die Reform war überfällig, denn die Beträge wurden 45 Jahre lang nicht erhöht. Die jetzt beschlossenen Anhebungen und Verbesserungen sind richtig und notwendig. Positiv sind auch die steuerlichen Verbesserungen für pflegende Angehörige und die Nachweis-Erleichterungen für pflegebedürftige Menschen.

Leider wurden die Pauschbeträge nicht dynamisiert, sodass sie künftig nicht automatisch steigen. Der SoVD wird aber politisch für regelmäßige Anhebungen streiten.